Art 1. Name – Sitz – Haftung
Die Männerriege Thayngen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Thayngen SH.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Betrag von SFR. 100.-- ist ausgeschlossen.
Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung (nachfolgend VV) festgesetzt.
Art. 2. Zweck
Die Männerriege Thayngen setzt sich zum Ziel, bei seinen Mitgliedern die Freude am Turnen zu erhalten und die Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft.
Art. 3. Mitgliedschaft
Die Männerriege Thayngen ist Mitglied des Schaffhauser Turnverbandes und somit auch des Schweizerischen Turnverbandes. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art 4. Mitgliederkategorien - Austritt - Ausschluss
4.1. Die Männerriege Thayngen besteht aus
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Aktivmitglieder
Interessenten können jeweils an der VV als Aktivturner aufgenommen werden.
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Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste und Anerkennung im Dienste der Männerriege Thayngen erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die VV. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
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Freimitglieder
Ab dem 75. Altersjahr. Freimitglieder sind beitragsfrei.
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Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können Personen an der VV aufgenommen werden, die die Interessen des Vereins unterstützen und jährlich einen von der VV festgelegten Betrag bezahlen.
4.2. Austritt
Austritte sind dem Vorstand schriftlich zum Ende des Vereinsjahres (jeweils Ende September) einzureichen. Das laufende Jahr ist noch beitragspflichtig. Ein Wiedereintritt ist möglich.
4.3. Ausschluss
Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber der Männerriege Thayngen nicht erfüllen oder die Vereinsinteressen schädigen, können durch Vereinsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anzufechten, worauf der endgültige Entscheid von der VV zu treffen ist.
Art. 5. Rechte und Pflichten
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Der Vorstand muss keinen Jahresbeitrag/Mitgliederbeitrag zahlen.
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Alle Mitgliederkategorien können an der VV teilnehmen und sind stimmberechtigt.
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Die Mitglieder verpflichten sich die Statuten einzuhalten.
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Die Turnstunden nach Möglichkeit zu besuchen.
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Den von der VV festgesetzte Jahresbeitrag zu Entrichten.
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Alle aktiv Turnenden sind obligatorisch bei der Sportversicherungskasse SVK-STV zu versichern.
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Zum Besuch der VV. Im Verhinderungsfall ist vorgängig eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten.
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Den Verein beim Ausrichten von Vereinsanlässen tatkräftig zu unterstützen.
Art. 6. Ethik
Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent. Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt. Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Athlet*innen, Coaches, Betreuer*innen, Leiter*innen, und Funktionär*innen anwendbar. Mutmassliche Verstösse können von Swiss Sport Integrity untersucht und von der Disziplinarkammer des Schweizer Sports beurteilt und sanktioniert werden. Es gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen. Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.
Art. 7. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Die ausserordentliche Vereinsversammlung.
Der Vorstand, oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen VV verlangen.
- Der Turnstand/Faustballversammlung: Behandelt nur sportliche Belange
- Der Vorstand
- Die Revisoren
Art. 8 Vereinsversammlung
8.1. Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die VV findet einmal jährlich, im 4. Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich, in digitaler oder anderer geeigneter Form zu erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand eine virtuelle VV durchführen. Hierbei sind eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten.
8.2. Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
8.3. Zuständigkeit
Die VV hat folgende Aufgaben:
8.4. Wahl- und Abstimmungsmodus
Für folgende Fälle ist für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig:
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Über Anträge und Sachgeschäfte wird mit einfachem Mehr entschieden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen werden durchgeführt, wenn das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt oder wenn sich um eine Stelle mehrere Kandidaten bewerben. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
8.5. Anträge
Die VV kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln. Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand 10 Tage vor der VV schriftlich einzureichen.
8.6. Protokoll
Über die VV wird ein Protokoll geführt.
Art. 9. Vorstand
9.1. Zusammensetzung
Der Vorstand wird von der VV für ein Jahr gewählt. Er setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Technischer Leiter
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer
Rücktritte (Vorstand) sind mindestens sechs Monate vor der VV dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
9.2. Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertritt den Verein.
- Beruft die VV ein und leitet sie.
- Führt die an der VV gefassten Beschlüsse aus.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die in die Zuständigkeit der VV fallen. Diese Entscheide sind an der nächsten VV zur Genehmigung vorzulegen.
- Überwacht die Einhaltung der Statuten.
- Verwaltet die Finanzen.
- Erstellt und überwacht das Budget.
Art. 10. Revisoren
Die VV wählt zur Prüfung der Jahresrechnung jährlich zwei Revisoren.
Art. 11. Finanzen
11.1. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Jahres.
11.2. Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Erlös aus Veranstaltungen und Anlässen
- Zinsen des Vereinsvermögens
- Spenden
11.3. Ausgaben
Die Ausgaben setzen sich hauptsächlich zusammen aus:
- Verbandsbeiträgen
- Versicherungen
- Leiterentschädigungen
- Anschaffung von Turnmaterial
- Ausgaben für Turnfeste und weiter sportliche Wettkämpfe
- Beiträge an Kursbesuche
- Verwaltungskosten
- Ehrenausgaben
11.4. Kreditrahmen
Der freie Kredit des Vorstandes wird im Jahresbudget festgesetzt.
Art. 12. Datenschutz und -sicherheit
Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit. Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendige Mitgliederdaten gesammelt werden, wie Namen, Adresse, E-Mail, Geb. Datum. Diese Daten dürfen an SHTV und STV weitergegeben werden. Die Männerriege Thayngen darf diese Personendaten, sowie Fotos/Videos ihrer Mitglieder, welche in einem vereinsbezogenen Kontext stehen, zur Berichterstattung oder für ihre eigene Vereinswerbung verwenden. Jedes Vereinsmitglied hat in Bezug auf die erhobenen Personendaten ein Auskunftsrecht, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung.
Art. 13. Schlussbestimmungen
13.1. Auflösung
Die Auflösung der Männerriege Thayngen kann nur durch ¾ Mehrheit, der an der VV anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und das Inventar der Gemeinde Thayngen zur Verwaltung und Verwahrung bis zur Neugründung einer neuen Männerriege Thayngen übergeben.
13.2. In den Statuten nicht vorgesehene Fälle
Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Statuten des SHTV und die gesetzlichen Bestimmungen. (Art. 60 ff ZGB)
13.3. Inkrafttreten der Statuten
Die vorliegenden Statuten sind an der VV vom 27.Oktober 2023 genehmigt worden und treten nach der Genehmigung durch den Schaffhauser Turnverband in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 24. Oktober 2003.
Thayngen den 27. Oktober 2023